Allgemeine Vertragsgrundlage für Designleistungen
Geltungsbereich
Die nachstehenden Rahmenbedingungen gelten für sämtliche Designverträge und -angebote der LB Kunststofftechnik GmbH. Von diesen Bedingungen abweichende oder darüber hinausgehende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen von Auftraggebern, werden nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich durch den Auftragnehmer im Voraus bestätigt wurde. Die Gegenzeichnung des Vertrages / Angebotes gilt als Anerkennung dieser Rahmenbedingungen.
1. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat der LB Kunststofftechnik GmbH über die gesamte Entwicklungsphase unaufgefordert alle notwendigen Informationen über die geschäftspolitischen und verfahrenstechnischen Ziele und Prioritäten und über alle sonstigen in seiner Sphäre liegenden Vorgaben auf das zu gestaltende Produkt zu erteilen. Zu einer die allgemeine Schlüssigkeit überschreitende Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ist die LB Kunststofftechnik GmbH nur insoweit verpflichtet, als eine solche Überprüfungspflicht schriftlich vereinbart wurde.
2. Geheimhaltung
Die LB Kunststofftechnik GmbH verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Designvertrag/ -angebot zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Die LB Kunststofftechnik GmbH wird durch geeignete vertragliche Abrede mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen. Entsprechende Verpflichtungen treffen den Auftraggeber in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der LB Kunststofftechnik GmbH; dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase zur Kenntnis gebrachten Ideen und Modellstudien.
3. Leistungsfristen
Sind verbindliche Fristen zum Projektabschluss gesetzt, gilt folgendes: Ggf. auftretende Verzögerungen wegen mangelnder Mitwirkung des Auftraggebers sind von der Frist in Abzug zu bringen. Wird die Frist um mehr als 2 Wochen überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu setzen, nach deren ergebnislosen Ablauf der Auftraggeber die Fertigstellung, die LB Kunststofftechnik GmbH die Abnahme nicht mehr verlangen kann. Ist die Nichteinhaltung der Frist auf eine erst nach Vertragsabschluß eintretende oder erkennbare höhere Gewalt zurückzuführen, wird die Frist bei vorübergehender Natur der Störung bis zu deren Wegfall verlängert, längstens jedoch um 6 Monate. Gleiches gilt bei Streiks, Aussperrungen, Fehlen erforderlicher Ein-/ Ausfuhrgenehmigungen, unvorhersehbarer Betriebsstörungen oder sonstiger Ereignisse, die die LB Kunststofftechnik GmbH nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern der LB Kunststofftechnik GmbH eintreten.
4. Abnahme
Jede der Leistungsphasen wird gesondert abgenommen. Die Abnahme gilt als stillschweigend erfolgt, wenn den Leistungen der darauf folgenden Phase nicht schriftlich widersprochen wird. Durch die Abnahme einer Leistungsphase wird deren Ergebnis zur verbindlichen Grundlage der weiteren Leistungen. Aus Gründen des Geschmacks (Nichtgefallens) kann der Abnahme nicht widersprochen werden. Der Auftraggeber ist insoweit auf sein Kündigungsrecht verwiesen.
5. Kündigungsrecht des Auftraggebers
Der Auftraggeber kann bis zur vollständigen Leistungserbringung jederzeit den Vertrag kündigen. Er kann auch aus Gründen des Geschmacks kündigen. Kündigt der Auftraggeber, so ist die LB Kunststofftechnik GmbH berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachte Leistungsphase inkl. der Phase zu verlangen, in der die Kündigung erfolgt. Die LB Kunststofftechnik GmbH zeigt dem Auftraggeber den Abschluss der einzelnen Leistungsphasen an. Die LB Kunststofftechnik GmbH ist verpflichtet, zuvor dem Auftraggeber Gelegenheit zur Begutachtung des Phasenabschlusses einzuräumen. Der Auftraggeber ist berechtigt, innerhalb von 5 Kalendertagen nach Zugang der Anzeige den Vertrag mit Wirkung für die noch nicht durchgeführten Leistungsphasen zu kündigen. Kündigt der Auftraggeber, so gehen keinerlei Nutzungsrechte auf den Auftraggeber über. Sämtliche von der LB Kunststofftechnik GmbH gefertigten Gegenstände, z.B. Ideenskizzen, Feinentwürfe, Volumen- und sonstige Modelle sind ihr unverzüglich zurückzugeben.
6. Nachbesserung / Gewährleistung
Infolge der an die LB Kunststofftechnik GmbH übertragenen Gestaltungsfreiheit und der damit verbundenen künstlerischen Eigenheiten können aus Gründen des Geschmacks keine Nachbesserungs- oder Gewährleistungsrechte entstehen.
7. Nutzungsrechte
Die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem endgültigen Designprodukt werden mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung für die einzelnen Phasen auf den Auftraggeber übertragen. Nutzungen, die über das vereinbarte Produktionsziel und das vereinbarte Produktionsvolumen hinausgehen, werden mit der LB Kunststofftechnik GmbH abgestimmt. Das Design oder Elemente hieraus dürfen auf andere Gegenstände als das vertraglich vereinbarte nur mit Einverständnis der LB Kunststofftechnik GmbH übertragen werden. Eine Weiterübertragung des Nutzungsrechts an Dritte bedarf einer weiteren Vereinbarung der Parteien. Nutzungsrechte an den Entwürfen, Varianten und Studien des endgültigen Designprodukts werden nicht übertragen, da diese lediglich die Entwicklung und Entscheidungsfindung zur Auswahl eines endgültigen Entwurfs und Designprodukts vorbereiten. Der Schutz der übertragenen Nutzungsrechte fällt in die Verantwortung des Auftraggebers. Kommt dieser seinen Schutzpflichten nicht nach, kann die LB Kunststofftechnik GmbH selbst das Erforderliche zu Lasten des Auftraggebers veranlassen, wenn durch den mangelnden Schutz Interessen ernsthaft und nachhaltig beeinträchtigt werden.
8. Besondere Urheberrechte
Die LB Kunststofftechnik GmbH hat das Recht auf Urhebernennung. Erhebliche Änderungen des Designprodukts bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers.
9. Freiexemplar
Die LB Kunststofftechnik GmbH hat Anspruch auf kostenlose Überlassung einer Attrappe des Produkts, das mit Hilfe seines Designs hergestellt wurde. Der Auftragnehmer darf Ablichtungen des aufgrund seiner Leistung geschaffenen Produkts und darauf bezogene Werbemittel veröffentlichen und zu seiner Eigenwerbung verwenden.
Sollte hier im Sonderfall etwas dagegensprechen, bedarf dies des schriftlichen Widerspruchs durch den Auftraggeber.
10. Haftung
Das von der LB Kunststofftechnik GmbH geschaffene Designprodukt ist nach ihrem Wissensstand eine eigenständige, persönliche geistige Schöpfung. Eine über die Erklärung hinausgehende Zusicherung für die Neuheit der dem Designprodukt zugrunde liegenden Idee kann nicht gegeben werden. Die wirtschaftliche Verwertung des Designprodukts geschieht auf Risiko des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Designprodukt eigenverantwortlich auf seine Funktionstauglichkeit und -sicherheit sowie Realisierbarkeit zu überprüfen, da der Schwerpunkt der von der LB Kunststofftechnik GmbH zu erbringenden Leistung im Bereich der Gestaltung liegt. Die Haftung der LB Kunststofftechnik GmbH aus außervertraglich, aber im Zusammenhang mit diesem Vertrag bestehenden Pflichten sowie aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, die für die Vertragsdurchführung nicht wesentlich sind, wird auf vorsätzliche und grob fahrlässige Handlungen beschränkt. Die Haftung der LB Kunststofftechnik GmbH aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten wird bei leichter Fahrlässigkeit für mittelbare Schäden auf einen Betrag begrenzt, der den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn des Auftraggebers nicht übersteigt und die die LB Kunststofftechnik GmbH bei Vertragsabschluß unter Berücksichtigung der Umstände, die sie erkannt hat oder hätte kennen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen. Ein für den Fall des Leistungsverzuges oder der von der LB Kunststofftechnik GmbH zu vertretenden nachträglichen Unmöglichkeit der Leistung dem Auftraggeber zustehender Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung wird dahin begrenzt, dass der Höhe nach nur bis zu 50% des Gesamthonorars und für unmittelbare Schäden gehaftet wird.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Sitz der LB Kunststofftechnik Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge des internationalen Warenkaufs.
12. Designterminologie
Proportionsmodell:
Ein Modell, das nur die Aufgabe hat, im Wesentlichen die äußere Form, auf jeden Fall aber Proportionen erkennen zu lassen.
Designmodell:
Ein Modell, das von seiner äußeren Anmutung exakt dem späteren Serienmuster entspricht, und zwar in einer Qualität, die für Prospektfotos verwendet werden könnte.
Funktionsmodell:
Ein Modell, das komplett oder nur zum Teil die technische Funktion zeigt, ohne Rücksicht auf die äußere Form.
Ergonomiemodell:
Ein Modell, das der Entwicklung der optimalen Bedien- oder Benutzbarkeit dient.
Prototyp:
Ein nach den Fertigungszeichnungen erstelltes Modell, das dem späteren Serienmuster in Material und Maßen weitgehend entspricht.
13. Änderungen / Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform, wobei Briefwechsel oder Fax genügen. Es gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes und des Geschmacksmustergesetzes. Die Gegenstände der Lieferungen bleiben Eigentum der LB Kunststofftechnik GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Auftraggeber aus dieser Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Rahmenbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind verpflichtet, die mangelhafte Bestimmung sowie eventuelle Vertragslücken durch eine Regelung zu ersetzen oder zu ergänzen, deren wirtschaftlicher und rechtlicher Sinn der mangelhaften Bestimmung möglichst nahe kommt.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Geltungsbereich
Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
1. Anwendung
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Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung der LB Kunststofftechnik GmbH verbindlich. Änderungen und Ergänzungen müssen in Textform erfolgen. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.
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Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie dem Besteller bei einem früher von der LB Kunststofftechnik GmbH bestätigten Auftrag zugegangen sind.
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Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, sie sind von der LB Kunststofftechnik GmbH ausdrücklich anerkannt worden.
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Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
2. Preise
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Die Preise gelten im Zweifel ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
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Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich die LB Kunststofftechnik GmbH und der Besteller über eine Anpassung der Preise und der Kostenanteile für Formen verständigen.
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Die LB Kunststofftechnik GmbH ist bei neuen Aufträgen (= Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.
3. Liefer- und Abnahmepflicht
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Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und der Anzahlungen. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden der LB Kunststofftechnik GmbH verzögert oder unmöglich ist.
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Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens der LB Kunststofftechnik GmbH nicht eingehalten, so ist, falls sie nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
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Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig.
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Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann die LB Kunststofftechnik GmbH spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist die LB Kunststofftechnik GmbH berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern.
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Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist die LB Kunststofftechnik GmbH, unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden und kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.
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Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die LB Kunststofftechnik GmbH, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebsstörungen, gleich, die der LB Kunststofftechnik GmbH die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat die LB Kunststofftechnik GmbH zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann die LB Kunststofftechnik GmbH auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob sie zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt sie sich nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Die LB Kunststofftechnik GmbH wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Sie hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.
4. Verpackung, Versand und Gefahrenübergang
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Sofern nicht anders vereinbart, wählt die LB Kunststofftechnik GmbH Verpackung, Versandart und Versandweg.
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Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
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Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.
5. Eigentumsvorbehalt
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Die Lieferungen bleiben Eigentum der LB Kunststofftechnik GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher der LB Kunststofftechnik GmbH gegen den Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung der LB Kunststofftechnik GmbH. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung der LB Kunststofftechnik GmbH begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.
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Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag der LB Kunststofftechnik GmbH; diese wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts ihrer Ware zum Netto- Fakturenwert der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche der LB Kunststofftechnik GmbH gemäß Absatz 1 dient.
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Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht der LB Kunststofftechnik GmbH gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil der LB Kunststofftechnik GmbH an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
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Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
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Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche der LB Kunststofftechnik GmbH, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an die LB Kunststofftechnik GmbH ab. Auf Verlangen der LB Kunststofftechnik GmbH ist der Besteller verpflichtet, ihr unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
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Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen der LB Kunststofftechnik GmbH nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware der LB Kunststofftechnik GmbH.
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Übersteigt der Wert der für die LB Kunststofftechnik GmbH bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist sie auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.
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Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind der LB Kunststofftechnik GmbH unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind.
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Falls die LB Kunststofftechnik GmbH nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von ihrem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist sie berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und insbesondere das Herausgabeverlangen stellen einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
6. Mängelhaftung für Sachmängel
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Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch zur Prüfung vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.
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Wenn die LB Kunststofftechnik GmbH den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet sie für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung.
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Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese.
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Bei begründeter Mängelrüge – wobei die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung bestimmen – ist die LB Kunststofftechnik GmbH zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu Punkt 7 Allgemeine Haftungsbeschränkungen.
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Bemängelte Teile bleiben Eigentum der LB Kunststofftechnik GmbH und müssen unfrei zurückgesendet werden. Erfolgt dies nicht, werden diese berechnet.
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Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Gewährleistungsansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch die LB Kunststofftechnik GmbH ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung der LB Kunststofftechnik GmbH, nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
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Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich.
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Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit der LB Kunststofftechnik GmbH abgestimmten Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
7. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
In allen Fällen, in denen die LB Kunststofftechnik GmbH abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet sie nur, soweit ihr, ihren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleiben die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8. Zahlungsbedingungen
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Sämtliche Zahlungen sind in € (EURO) ausschließlich an die LB Kunststofftechnik GmbH zu leisten.
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Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 2% Skonto innerhalb 14 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung. Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt.
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Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet, sofern die LB Kunststofftechnik GmbH nicht einen höheren Schaden nachweist. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten.
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Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
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Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
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Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen der LB Kunststofftechnik GmbH zur Folge. Darüber hinaus ist die LB Kunststofftechnik GmbH in diesem Fall berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.
9. Formen (Werkzeuge)
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Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die der Lieferer zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.
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Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt die LB Kunststofftechnik GmbH Eigentümer der für den Besteller hergestellten Formen. Diese werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Die LB Kunststofftechnik GmbH ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung der LB Kunststofftechnik GmbH zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.
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Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrung zugunsten des Bestellers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen ist die LB Kunststofftechnik GmbH bis zur Beendigung des Vertrages zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Die LB Kunststofftechnik GmbH hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.
10. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel
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Hat die LB Kunststofftechnik GmbH nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Die LB Kunststofftechnik GmbH wird den Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat die LB Kunststofftechnik GmbH von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist die LB Kunststofftechnik GmbH – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte der LB Kunststofftechnik GmbH durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein,
ist sie zum Rücktritt berechtigt. -
Die der LB Kunststofftechnik GmbH überlassenen Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt. Ansonsten ist sie berechtigt, diese drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.
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Der LB Kunststofftechnik GmbH stehen die Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihr oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
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Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Punkt 6 Mängelhaftung bei Sachmängeln. entsprechend.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
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Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes.
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Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers dessen Firmensitz oder der Sitz des Bestellers auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
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Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den nationalen
Warenkauf (BGBl 1989 S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland (BGBl 1990 S.1477) ist ausgeschlossen.